Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 27. Oktober 2026
Inhalt
- I. Geltung
- II. Auftragsproduktionen
- III. Überlassenes Bildmaterial (analog und digital)
- IV. Urheberrecht und Nutzungsrechte
- V. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- VI. Abnahme
- VII. Haftung
- VIII. Drohneneinsätze
- IX. Ausfall, Wetter, Stornierung
- X. Honorare
- XI. Reisekosten
- XII. Buchung der Flüge/Tickets
- XIII. Digitale Daten
- XIV. Vertragsstrafe, Schadensersatz
- XV. Datenschutz
- XVI. Allgemeines
I. Geltung
- Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen sowie Verträge zwischen blondsign by Eike Schurr / Eike Schurr (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und dem Auftraggeber (Kunde), sofern dieser kein Verbraucher i. S. v. § 13 BGB, sondern Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist.
- Diese AGB gelten, wenn im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf sie verwiesen wird. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen in Textform zustimmt.
- Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
II. Auftragsproduktionen
- Soweit der Auftragnehmer Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Auftragnehmer anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.
- Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Auftragnehmer ausgewählt.
- Sind dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Vertragsbestandteile / vereinbarten Inhalte keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gilt die Leistung als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
III. Überlassenes Bildmaterial (analog und digital)
- Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassene Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form es vorliegt. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.
- Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Auftragnehmer gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 5 Urheberrechtsgesetz handelt.
- Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.
- Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
- Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.
IV. Urheberrecht und Nutzungsrechte
- Art, Medien, Dauer, Gebiet und Exklusivität der Nutzungsrechte richten sich nach Angebot bzw. Auftragsbestätigung. Ist nichts vereinbart, erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich beschränktes Nutzungsrecht für den Zeitraum von 2 Jahren für den vertraglich vorausgesetzten Zweck.
- Die Regelungen gelten gleichermaßen für Fotos, Videos, Luftaufnahmen und Live-Signale (Lichtbildwerke, Lichtbilder, Filmwerke und Laufbilder).
- Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
- Bei Live-Produktionen erhält der Auftraggeber die Rechte am gelieferten Signal im Rahmen der vereinbarten Übertragung. Das schließt Highlights und Wiederholungen ein.
- Eine Weitergabe an Dritte, z. B. Sponsoren, Partner oder Medien, ist zulässig, soweit sie im Angebot vereinbart ist.
- Rohmaterial wird nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung herausgegeben.
- Jede über den nach Ziff. IV. 1 vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig, bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers und wird schriftlich im Angebot fixiert. Das gilt insbesondere für:
- eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Materials,
- die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Materials auf Datenträgern aller Art (z. B. magnetische, optische, magnetoptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Materials gem. Ziff. III. 4 AGB dient,
- jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Daten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Daten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt),
- die Weitergabe des digitalisierten Materials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.
- Veränderungen des Materials durch Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Material nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
- Der Urhebervermerk „Foto/Video: Eike Schurr / blondsign“ ist anzubringen, soweit dies im jeweiligen Medium üblich und technisch möglich ist.
- Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des Auftragnehmers aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
- Der Auftragnehmer darf die Aufnahmen zur Eigenwerbung nutzen (Portfolio, Website, Showreel, Social Media), sofern keine Sperrfrist vereinbart ist.
- Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht.
V. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer zur Auftragserfüllung ggf. einzelne Teile der Leistung oder die Leistung insgesamt durch Dritte erbringen lässt und die dazu notwendigen Daten an Dritte weitergibt.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zur Verfügung gestellte Material auf eventuell bestehende Urheber- und Copyrightrechte zu überprüfen und eventuell notwendige Erlaubnisse zur Verwendung einzuholen. Etwaige Ansprüche wegen Urheberrechts- und Copyright-Verletzungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Mit der Freigabe von Entwürfen, Bildmaterial und Footage durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Gestaltung.
VI. Abnahme
- Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
VII. Haftung
- Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Kennzeichen (Marken, Firmen, Geschmacksmuster), Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst, sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
- Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Materials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Daten, Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt (a) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, (b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und zwar bei jedem Verschulden, also auch bei leichter Fahrlässigkeit, (c) nach dem Produkthaftungsgesetz und (d) im Umfang einer übernommenen Garantie.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die Beschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Setzt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Equipment an Bord eines Bootes oder in vergleichbar exponierter Umgebung ein, haftet der Auftraggeber für Verlust oder Beschädigung, soweit diese auf von ihm zu vertretende Umstände zurückgehen.
VIII. Drohneneinsätze
- Über Start, Durchführung und Abbruch eines Fluges entscheidet allein der verantwortliche Fernpilot. Er entscheidet nach Sicherheits- und Rechtslage, insbesondere nach Wind, Sicht, Luftraum und Personen im Flugbereich. Entgegenstehende Weisungen des Auftraggebers muss er nicht befolgen.
- Unterbleibt ein Flug oder wird er abgebrochen, bleibt der Honoraranspruch bestehen. Das gilt insbesondere, wenn Sicherheitsgründe, Wetter oder eine behördliche Anordnung den Flug verhindern.
- Der Auftragnehmer verfügt über die erforderlichen Kompetenznachweise und eine Drohnen-Haftpflichtversicherung.
- Soweit nicht anders vereinbart, sorgt der Auftraggeber auf eigene Kosten für die einsatzbezogenen Genehmigungen und Zustimmungen. Dazu gehören Zustimmungen von Eigentümern, Veranstalter und Wettfahrtleitung. Er stellt außerdem die erforderlichen Sicherheitsbereiche und den Zugang zu Begleitbooten bereit.
- Der Auftraggeber informiert Teilnehmer und Publikum in geeigneter Weise über Drohnenaufnahmen.
IX. Ausfall, Wetter, Stornierung
- Gebuchte Produktionstage gelten als Arbeitstage und werden vergütet. Das gilt auch, wenn Aufnahmen wegen Wetter, Rennverschiebung, Flugverbot oder anderer nicht vom Auftragnehmer zu vertretender Umstände nicht möglich sind (Wetter- und Standby-Tage).
- Storniert der Auftraggeber, kann der Auftragnehmer einen Anteil des vereinbarten Honorars verlangen:
- bis 30 Tage vor Beginn: 25 %
- bis 14 Tage vor Beginn: 50 %
- danach: 100 %
Bereits angefallene Reise- und Fremdkosten sind zusätzlich zu erstatten. - Bei einer Stornierung oder Absage werden bereits erbrachte Leistungen und angefallene Kosten, z. B. für Genehmigungen, Buchungen oder Fremdleistungen, zusätzlich vergütet.
- Kann der Auftragnehmer wegen Krankheit oder Unfall nicht leisten, bemüht er sich nach Absprache um gleichwertigen Ersatz. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. VII.
X. Honorare
- Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart, gilt für Fotografie die jeweils aktuelle Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Für Video- und Drohnenleistungen gilt dies entsprechend. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die vereinbarten Stunden-/Tagessätze erhöhen sich um 25 %, wenn die Dienstleistung auf Wunsch des Auftraggebers an Wochenenden/Feiertagen stattfindet.
- Mit dem vereinbarten Honorar ist die Nutzung im vereinbarten Umfang gemäß Ziff. IV. 1 abgegolten.
- Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z. B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
- Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.
- Das Honorar gemäß Ziff. X. 1 ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens 75,00 Euro pro Aufnahme an.
- Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen, aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
- Der Auftragnehmer ist auch vor Abnahme (siehe Ziff. VI) berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Zuge der Beratung geleisteten Stunden in Rechnung zu stellen.
XI. Reisekosten
- Alle anfallenden Reisekosten etc. werden dem Auftraggeber gemäß der aktuell gültigen Preisliste wie folgt berechnet:
- Für Fahrten mit dem PKW wird eine Kilometerpauschale entsprechend des Angebotspreises pro gefahrenem Kilometer erstattet.
- Für Bahnfahrten werden die Kosten eines Tickets der 1. Klasse inklusive Platzreservierung erstattet.
- Für Flüge innerhalb Europas werden die Kosten eines Economy-Tickets erstattet, für Interkontinentalflüge die Kosten eines Business-Class-Tickets.
- Spesen für Verpflegung und Übernachtungskosten werden bei Vorlage einer Rechnung vom Auftraggeber erstattet. Mindeststandard bei Hotelübernachtungen: 3/4-Sterne-Hotel.
- Für Reisezeiten bis zu 6 Stunden erhält der Auftragnehmer eine Vergütung in Höhe von 50 % seines regulär vereinbarten Tagessatzes. Für Reisezeiten bis zu 12 Stunden erhält der Auftragnehmer den vollen Tagessatz.
- Der Auftraggeber trägt die Kosten für die Umbuchung/Stornierung von Reisen bei Terminänderungen durch den Auftraggeber.
XII. Buchung der Flüge/Tickets
- Die Flugzeiten und Bahnverbindungen müssen bis spätestens drei Wochen vor dem Auftrag verbindlich gebucht werden. Leistet der Auftraggeber dies nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Flüge bzw. Bahnverbindungen eigenmächtig zu buchen. Die dadurch entstehenden Kosten werden entsprechend Ziff. XI erstattet. Der Auftragnehmer ist gehalten, die Buchung der Flüge/der Bahn nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmen.
XIII. Digitale Daten
- Der Auftraggeber darf gelieferte Daten im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte archivieren. Endet die Nutzungsberechtigung, sind sie zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
- Der Auftragnehmer bewahrt Daten nach Ablieferung 12 Monate auf. Zu einer längeren Archivierung ist er ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet.
XIV. Vertragsstrafe, Schadensersatz
- Bei unberechtigter Nutzung schuldet der Auftraggeber für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des 5-fachen üblichen Nutzungshonorars. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
- Fehlt der nach Ziff. IV. 9 vorgeschriebene Urhebervermerk, ist ein Zuschlag von 100 % auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.
- Durch diese Zahlungen werden keine Nutzungsrechte begründet.
XV. Datenschutz
- Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Ansprechpartner. Das geschieht zur Durchführung des Vertrags und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO). Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung unter blondsign.com/de/datenschutz.
- Daten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit dies zur Auftragserfüllung erforderlich ist (z. B. Subunternehmer, Reisebuchung) oder eine gesetzliche Pflicht besteht.
- Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber verantwortlich, die erforderlichen Einwilligungen und Releases abgebildeter Personen einzuholen.
XVI. Allgemeines
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bremen, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland ist.
- Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail). Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
- Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Bremen.
- Maßgeblich ist die deutsche Fassung; die englische Fassung dient nur der Information.
